Neue Regelung zum Corona-Schutz

  21.09.2021    HLV Verbandsnews

Zum 16. September hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) überarbeitet und sich von der 7-Tages-Inzidenz als Richtwert verabschiedet. Künftig werden die Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten die wesentlichen Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein. Die neue Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 14. Oktober.

Nach § 20 der überarbeiteten CoSchuV gelten für den Sport grundsätzlich folgende Regelungen:

  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt, sofern ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
  • Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich (nur mit 3G-Nachweis).
  • In gedeckten Sportstätten (z.B. einer Leichtathletikhalle) dürfen nur Personen mit Negativnachweis anwesend sein – geimpfte, genesene oder getestete Personen.
  • Heißt im Umkehrschluss: die 3G-Regel gilt nur noch für den Zugang zu geschlossenen Räumlichkeiten. Sport im Freien ist ohne 3G-Nachweis möglich!

Die bisher bestehenden kommunalen Allgemeinverfügungen auf Grundlage des Eskalationskonzepts des Landes werden zukünftig nicht mehr angewandt. Vielmehr gibt es eine landesweite Beurteilung der Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung und dann auch hessenweit gültige Regelungen. Die möglichen weiterführenden Schutzmaßnahmen gliedern sich in zwei Eskalationsstufen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LSBH.

Wir prüfen gerade die neuen Regelungen auf deren praktische Anwendung auf den Trainings- und Wettkampfbetrieb. In den kommenden Tagen werden wir die Ergebnisse veröffentlichen.

Eine Übersicht zur schnellen Orientierung bietet nebenstehende Folie „Was gilt wo?“ des Landes Hessen.

 

erstellt von Björn Günther